Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 21a

§ 21a – Stellvertretungserlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wer ein Waffengewerbe betreiben möchte, benötigt eine spezielle Erlaubnis für einen Stellvertreter.
  • Die Stellvertretererlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt.
  • Diese Erlaubnis kann zeitlich befristet sein.
  • Das gilt auch, wenn jemand eine Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle leitet.
  • Die Vorschriften des § 21 sind ebenfalls anzuwenden.